Kommunikation des gerichtlichen Sachverständigen mit den Parteien

Regel 186.4 EPGVO beschreibt die Einschränkungen für die Kommunikation des gerichtlichen Sachverständigen mit den Parteien.

Regel 186.4 EPGVO

Der gerichtliche Sachverständige darf nicht mit einer Partei kommunizieren, wenn die andere Partei nicht anwesend ist oder nicht ihr Einverständnis gegeben hat. Er muss die Kommunikation mit den Parteien in seinem Gutachten vollständig dokumentieren.

siehe auch

Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.