Regel 104 (b) EPGVO dient der Klärung der Haltung der Parteien zu den identifizierten Punkten und Tatsachen.
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, gegebenenfalls die Haltung der Parteien zu diesen Punkten und Tatsachen zu klären.
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.