Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist

Regel 320.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird.

Regel 320.5 EPGVO

In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

siehe auch

Regel 320 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.