Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist

Regel 320 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen aus.

Regel 320 (5) EPGVO

In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

siehe auch

Regel 320 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.