Regel 116.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Regelung, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einen Verfahrensschritt zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt, einschließlich der Sachentscheidung, nur deshalb zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war.
Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.