Artikel 74 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt auf Antrag einer Partei etwas anderes.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer der Parteien nicht etwas anderes beschließt. In der Verfahrensordnung wird sichergestellt, dass ein solcher Beschluss unverzüglich gefasst wird.
Artikel 74 → Wirkung der Berufung
Regelt die Wirkung der Berufung in Bezug auf ihre aufschiebende Wirkung und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens.