Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen

Regel 223 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 keine aufschiebende Wirkung hat.

Regel 223 (5) EPGVO

Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.

siehe auch

Regel 223 EPGVO → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.