Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen

Regel 223.5 EPGVO regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben.

Regel 223.5 EPGVO

Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.

siehe auch

Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.