Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind vom Patentinhaber an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.
Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.
Die Jahresgebühren, die nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 1 [→ Lizenzbereitschaft] genannten Erklärung fällig werden, werden gesenkt.
Artikel 10 - 13 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Finanzbestimmungen
Die Jahresgebühren für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) berechnen sich nach der True Top 4-Lösung aus der Summe der Gebühren, die derzeit eine Anmeldung eines Patents beim EPA in den vier anmeldestärksten EU-Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Niederlanden kosten würde.1)
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.