Inhalt einer Entscheidung

Regel 127 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die notwendigen Bestandteile, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss.

Regel 127 (1) EPGVO

Eine Entscheidung muss enthalten: (a) die Angabe, dass es sich um eine Entscheidung des Gerichts handelt, (b) den Tag ihres Erlasses, © die Namen des Vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, (d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, (e) die Angabe des von den Parteien begehrten Anspruchs oder der von den Parteien begehrten Anordnung oder Maßnahme, (f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und (g) die Entscheidungsgründe.

siehe auch

Regel 127 EPGVO → Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Anforderungen und Verfahren für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.