Inhalt des Streithilfeantrags

Regel 313.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die erforderlichen Angaben, die ein Streithilfeantrag enthalten muss.

Regel 313.4 EPGVO

Der Streithilfeantrag muss enthalten:

(a) eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen,

(b) die Namen des Streithelfers und seines Vertreters sowie die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c) den Anspruch, die Anordnung oder die Abhilfemaßnahme, die der Streithelfer durch die Streithilfe zu unterstützen begehrt, und

(d) die Angabe der Tatsachen, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt nach den Absätzen 1 und 2 ergibt.

siehe auch

Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.