Inhalt des Einspruchs

Regel 19.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Angaben und Begründungen ein Einspruch enthalten muss.

Regel 19.2 EPGVO

Der Einspruch muss enthalten:

(a) die Angaben gemäß Regel 24(a) bis (c),

(b) die vom Beklagten beantragte Entscheidung oder Anordnung,

(c) die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt, und

(d) gegebenenfalls die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Einspruch stützt.

siehe auch

Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.