Regel 97.2 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben im Antrag und die Entrichtung der Gebühr.
Der Antrag muss die Angaben gemäß Regel 88.2(a), (c), (d) und (f) bis (i) enthalten, und der Inhaber muss die Gebühr für die Klage gegen die Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 entrichten. Regel 15.2 und Regel 89 gelten entsprechend.
Regel 97 → Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen
Behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.