Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung

Regel 320 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte des Antrags, einschließlich der Gründe und Tatsachen sowie der Beweismittel in Form von eidesstattlichen Versicherungen.

Regel 320 (3) EPGVO

Der Antrag muss enthalten: (a) die Gründe, auf denen er beruht, und die Tatsachen, auf die er sich stützt, und (b) die Beweismittel in Form von eidesstattlichen Versicherungen aller an der Fristversäumnis beteiligten Personen sowie der Personen, die an den Sorgfaltsmaßnahmen beteiligt waren, die getroffen wurden, um die Fristversäumnis zu vermeiden.

siehe auch

Regel 320 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.