Regel 246 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Regel 246.1 → Erforderliche Angaben im Antrag
Beschreibt die Angaben, die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.
Regel 246.2 → Begründung des Antrags
Regelt die Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung.