Inhalt des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

Regel 5.3 EPGVO listet die erforderlichen Angaben auf, die ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung enthalten muss.

Regel 5.3 EPGVO

Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung muss enthalten:

(a) den Namen jedes Inhabers oder Anmelders des europäischen Patents oder der Anmeldung und des Inhabers jedes ergänzenden Schutzzertifikats sowie alle relevanten postalischen und ggf. elektronischen Adressen,

(b) den Namen und die postalische und elektronische Adresse des Vertreters oder jeder anderen Person, die den Antrag im Namen des Inhabers oder Anmelders einreicht, sowie die Vollmacht für die Einreichung des Antrags,

(c) Angaben zu dem betreffenden Patent und/oder der Anmeldung einschließlich der Veröffentlichungsnummer,

(d) Angaben zu jedem ergänzenden Schutzzertifikat, das auf Grundlage des betreffenden Patents erteilt wurde, einschließlich der Nummer,

(e) eine Erklärung, dass der Inhaber oder Anmelder berechtigt ist, in das nationale Patentregister eingetragen zu werden.

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.