Regel 223.2 EPGVO regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten: (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat; (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen.
Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.