Inhalt der gerichtlichen Anordnung zur Beweisvorlage

Regel 190.4 EPGVO beschreibt die Informationen, die in der Anordnung der Beweisvorlage enthalten sein müssen.

Regel 190.4 EPGVO

In der Anordnung der Beweisvorlage muss insbesondere aufgeführt werden, (a) unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Beweise vorzulegen sind; (b) welche Sanktionen verhängt werden können, wenn die Beweise nicht der Anordnung entsprechend vorgelegt werden.

siehe auch

Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.