Inhalt der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage

Regel 56.2 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben in der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage und die Möglichkeit, die Berechnung des Wertes der Widerklage zu bestreiten.

Regel 56.2 EPGVO

Die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage muss die in Regel 24.1(e) bis (h) und (j) genannten Angaben und eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls warum der Kläger die Berechnung des Wertes der Widerklage durch den Beklagten gemäß Regel 50.3 bestreitet.

siehe auch

Regel 56 → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger.