Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage

Regel 50 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.

Regel 50 (1) EPGVO → Erforderliche Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis © bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend.

Regel 50 (2) EPGVO → Anforderungen an den Antrag auf Änderung des Patents
Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis © bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung.

Regel 50 (3) EPGVO → Erforderliche Angaben in der Verletzungswiderklage
Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 49 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.

Regel 51 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen.