Regel 50 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.
Regel 50.1 EPGVO → Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss bestimmte Angaben enthalten.
Regel 50.2 EPGVO → Erfordernisse für den Antrag auf Änderung des Patents
Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss bestimmte Anforderungen erfüllen.
Regel 50.3 EPGVO → Inhalt der Verletzungswiderklage
Jede Verletzungswiderklage muss bestimmte Angaben enthalten.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.