Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage

Regel 50 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.

Regel 50.1 EPGVO → Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss bestimmte Angaben enthalten.

Regel 50.2 EPGVO → Erfordernisse für den Antrag auf Änderung des Patents
Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss bestimmte Anforderungen erfüllen.

Regel 50.3 EPGVO → Inhalt der Verletzungswiderklage
Jede Verletzungswiderklage muss bestimmte Angaben enthalten.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.