Inhalt der Erwiderung

Regel 49.2 EPGVO beschreibt, dass die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einen Antrag auf Änderung des Patents und eine Verletzungswiderklage umfassen kann.

Regel 49.2 EPGVO

Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen:

(a) einen Antrag auf Änderung des Patents,

(b) eine Verletzungswiderklage.

siehe auch

Regel 49 → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.