Regel 49.2 EPGVO beschreibt, dass die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einen Antrag auf Änderung des Patents und eine Verletzungswiderklage umfassen kann.
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen:
(a) einen Antrag auf Änderung des Patents,
(b) eine Verletzungswiderklage.
Regel 49 → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.