Inhalt der Bewilligungsanordnung

Regel 379.6 EPGVO legt fest, welche Inhalte eine Anordnung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben kann.

Regel 379.6 EPGVO

Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann vorsehen: (a) eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren; (b) einen vorläufigen Betrag, der an den Antragsteller und/oder den Vertreter des Antragstellers zu zahlen ist und diesen in die Lage versetzt, Anforderungen des Berichterstatters oder des ständigen Richters vor Erlass einer endgültigen Anordnung zu erfüllen; (c) einen an den Vertreter des Antragstellers zu zahlenden Betrag oder eine Obergrenze, welche die Auslagen und Gebühren des Vertreters nicht übersteigen dürfen; (d) einen vom Antragsteller zu leistenden Beitrag zu den in Regel 376.1(c) genannten Kosten.

siehe auch

Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.