Inhalt der Berufungserwiderung

Regel 236 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.

Regel 236 (1) EPGVO → Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung
Listet die spezifischen Informationen auf, die in der Berufungserwiderung enthalten sein müssen, wie Namen, Adressen und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens.

Regel 236 (2) EPGVO → Verteidigung der Entscheidung aus anderen Gründen
Erlaubt dem Berufungsbeklagten, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.