Regel 236 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungserwiderung.
Regel 236.1 → Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung
Beschreibt die Angaben, die in der Berufungserwiderung enthalten sein müssen.
Regel 236.2 → Verteidigung aus anderen Gründen
Regelt die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 → Berufungserwiderung
Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.