Inhalt der Berufungserwiderung

Regel 236 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungserwiderung.

Regel 236.1 → Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung
Beschreibt die Angaben, die in der Berufungserwiderung enthalten sein müssen.

Regel 236.2 → Verteidigung aus anderen Gründen
Regelt die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 → Berufungserwiderung
Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.