Inhalt der Anschlussberufungsschrift

Regel 237.2 EPGVO regelt die Anforderungen an den Inhalt der Anschlussberufungsschrift.

Regel 237.2 EPGVO

Die Anschlussberufungsschrift muss in der Berufungserwiderung enthalten sein. Sie muss den Anforderungen der Regeln 225 und 226 entsprechen. Die Regeln 229, 233 und 234 gelten für die Anschlussberufungsschrift entsprechend.

siehe auch

Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.