Inhalt der Anordnung zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen

Regel 185.4 EPGVO beschreibt die Angaben, die in der Anordnung zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen enthalten sein müssen.

Regel 185.4 EPGVO

Das Gericht bestellt einen gerichtlichen Sachverständigen durch eine Anordnung, die insbesondere Folgendes enthält:

(a) den Namen und die Adresse des bestellten Sachverständigen,

(b) eine kurze Beschreibung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts,

(c) die in Bezug auf die technische oder sonstige Frage von den Parteien vorgelegten Beweismittel,

(d) die dem Sachverständigen vorzulegenden Fragen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad und gegebenenfalls mit Vorschlägen hinsichtlich der durchzuführenden Experimente,

(e) die Angabe, wann und unter welchen Bedingungen der Sachverständige andere maßgebliche Informationen erhalten kann,

(f) die Frist zur Vorlage des Sachverständigengutachtens,

(g) Informationen über die Erstattung der Auslagen des Sachverständigen,

(h) Informationen über die Sanktionen, die einem Sachverständigen bei Nichterfüllung drohen, und

(i) die Pflichten des Sachverständigen gemäß Regel 186.

siehe auch

Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.