Inhalt der Anordnung

Regel 190 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Informationen in der Anordnung der Beweisvorlage enthalten sein müssen, einschließlich der Voraussetzungen, der Form, der Frist und der Sanktionen bei Nichtbeachtung.

Regel 190 (4) EPGVO

In der Anordnung der Beweisvorlage muss insbesondere aufgeführt werden, (a) unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Beweise vorzulegen sind; (b) welche Sanktionen verhängt werden können, wenn die Beweise nicht der Anordnung entsprechend vorgelegt werden.

siehe auch

Regel 190 EPGVO → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.