Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Regel 8.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren behandelt wird.

Regel 8.4 EPGVO

Für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren in Bezug auf den Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wird die im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] als Patentinhaber aufgeführte Person als Inhaber behandelt. Wird während des Verfahrens vor dem Gericht ein neuer Inhaber in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen, kann der frühere eingetragene Inhaber beim Gericht nach Regel 305.1(c) die Ersetzung durch den neuen Inhaber beantragen.

Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 und 5 EPGVO besteht darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die (un-)widerlegliche Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist.1)

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.

1)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024