Hilfsanträge zur Änderung des Patents nach Regel 30.2 EPGVO [→ Zulassung späterer Anträge] sind in Verfahren um einstweilige Maßnahmen unzulässig. Dies steht im Einklang mit der erforderlichen Schnelligkeit des Verfahrens, die sowohl die Dringlichkeit des Nachteils als auch die Notwendigkeit, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf Verteidigung aufrechtzuerhalten, verlangt.1)
→ Anträge