Artikel 36 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.
Artikel 36 (1) → Finanzierung des Haushalts durch Einnahmen und Beiträge
Der Haushalt des Gerichts wird aus den eigenen Einnahmen und erforderlichenfalls aus Beiträgen der Vertragsmitgliedstaaten finanziert. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
Artikel 36 (2) → Einnahmen des Gerichts
Die eigenen Einnahmen des Gerichts bestehen aus den Gerichtsgebühren und den sonstigen Einnahmen.
Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren werden vom Verwaltungsausschuss festgesetzt und umfassen eine Festgebühr in Kombination mit einer streitwertabhängigen Gebühr. Die Höhe der Gebühren wird regelmäßig überprüft, um einen fairen Zugang zum Recht zu gewährleisten.
Artikel 36 (4) → Finanzbeiträge der Vertragsmitgliedstaaten
Falls das Gericht nicht in der Lage ist, einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen, stellen die Vertragsmitgliedstaaten besondere Finanzbeiträge zur Verfügung.
EPGÜ, Teil 2 → Finanzvorschriften
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten, sowie die Festsetzung und Überprüfung der Gerichtsgebühren.