Handlungen gegenüber dem Vertreter

Regel 8 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass für die Zwecke aller Verfahren in Bezug auf ein Patent eine Handlung, die gemäß dieser Verfahrensordnung von oder gegenüber einer Partei vorzunehmen ist, von oder gegenüber dem aktuellen Vertreter der Partei vorzunehmen ist.

Regel 8 (2) EPGVO

Für die Zwecke aller Verfahren in Bezug auf ein Patent ist eine Handlung, die gemäß dieser Verfahrensordnung von oder gegenüber einer Partei vorzunehmen ist, von oder gegenüber dem aktuellen Vertreter der Partei vorzunehmen.

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.