Grundlegende Angaben im Antrag

Regel 131.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die grundlegenden Angaben, die im Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz enthalten sein müssen.

Regel 131.1 EPGVO

Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:

(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d);

(b) das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen;

(c) soweit erforderlich einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher (Regeln 141 bis 144); in diesem Fall hat der Antragsteller die Angaben gemäß Regel 141(b) bis (e) zu machen.

siehe auch

Regel 131 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz.