Artikel 65 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Gründe, aus denen das Gericht ein Patent für nichtig erklären kann.
Das Gericht kann ein Patent nur aus den in Artikel 138 Absatz 1 [→ Gründe für die Nichtigkeit] und Artikel 139 Absatz 2 EPÜ [→ Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte] genannten Gründen entweder ganz oder teilweise für nichtig erklären.
Gemäß Art. 65 (1) (2) EPGÜ entscheidet das Gericht über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage oder einer Widerklage auf Nichtigkeit nur aus den in den Artikeln 138 (1) [→ Gründe für die Nichtigkeit] und 139 (2) EPÜ [→ Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte] genannten Gründen.
Die Bewertung des erfinderischen Schrittes muss im Licht von Artikel 56 EPÜ [→ Erfinderische Tätigkeit] erfolgen, der festlegt, dass eine Erfindung dann als auf einem erfinderischen Schritt basierend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Daher ist festzustellen, ob der Fachmann angesichts des Standes der Technik durch seine technische Erkenntnis und einfache Handlungen die technische Lösung erhalten hätte, die im Streitpatent beansprucht wird. Der erfinderische Schritt wird anhand des speziellen Problems definiert, dem sich der Fachmann gegenüber sieht.1)
Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.