Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung

Regel 158.2 EPGVO stellt sicher, dass das Gericht den Parteien rechtliches Gehör gewährt, bevor eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. Die Vollstreckung der Anordnung erfolgt gemäß Regel 354.

Regel 158.2 EPGVO

Bevor es eine Sicherheitsleistung anordnet, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung.

siehe auch

Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.