Regel 101.2 EPGVO verpflichtet den Berichterstatter, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. Dies ist eine zentrale Aufgabe des Berichterstatters, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß abläuft.
Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.
Regel 101 → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.