Gerichtsferien

Artikel 17 der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPG Satzung) behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien, die Vertretung während dieser Zeit und die Gewährung von Urlaub an Richter.

Artikel 17.1 EPG Satzung → Dauer der Gerichtsferien und gesetzliche Feiertage
Regelt die Festlegung der Dauer der Gerichtsferien und die Einhaltung der gesetzlichen Feiertage durch den Präsidenten des Berufungsgerichts.

Artikel 17.2 EPG Satzung → Vertretung während der Gerichtsferien
Beschreibt die Vertretung der Präsidentenämter während der Gerichtsferien und die Möglichkeit der Einberufung von Richtern in dringenden Fällen.

Artikel 17.3 EPG Satzung → Urlaub für Richter
Erläutert die Bedingungen, unter denen der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz den Richtern Urlaub gewähren können.

Regel 300.8 EPGVO → Auswirkungen von Gerichtsferien auf den Lauf von Fristen
Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent