Gemeinsame Verhandlung von Klagen

Regel 340.1 EPGVO beschreibt, dass im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen die Spruchkörper anordnen können, dass zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden.

Regel 340.1 EPGVO

Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei Anhängigkeit mehr als einer dasselbe Patent betreffender Klagen (ob zwischen denselben Parteien oder nicht) bei

(a) verschiedenen Spruchkörpern (derselben Kammer oder unterschiedlicher Kammern) oder

(b) verschiedenen Spruchkörpern des Berufungsgerichts können die Spruchkörper einvernehmlich jederzeit nach

Anhörung der Parteien, anordnen, dass zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden. Artikel 33 des Übereinkommens ist zu beachten.

siehe auch

Regel 340 → Verbindung wegen Zusammenhangs
Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.