Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren

Regel 302.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht die gemeinsame Verhandlung paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente.

Regel 302.3 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal- oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

siehe auch

Regel 302 → Mehrere Kläger oder Patente
Regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.