Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren

Regel 302 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente gemeinsam zu verhandeln, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

Regel 302 (3) EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal- oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

siehe auch

Regel 302 EPGVO → Mehrere Kläger oder Patente
Erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln und beschreibt die Bedingungen für die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren.