Gelegenheit zur Änderung der Berufungsbegründung

Regel 233 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Berichterstatter dem Berufungskläger Gelegenheit gibt, die Berufungsbegründung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist zu ändern, wenn diese den Anforderungen der Regel 226 nicht entspricht. Ändert der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Berichterstatter die Berufung als unzulässig zurückweisen, wobei dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewährt wird.

Regel 233 (2) EPGVO

Wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 nicht entspricht, gibt der Berichterstatter dem Berufungskläger Gelegenheit, die Berufungsbegründung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist zu ändern. Ändert der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Berichterstatter die Berufung als unzulässig zurückweisen. Er gewährt dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör.

siehe auch

Regel 233 EPGVO → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.