Gegenstand des Verfahrens

Regel 222 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die von den Parteien vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht darstellen.

Regel 222 (1) EPGVO

Die von den Parteien gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dar. Das Berufungsgericht zieht die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei.

siehe auch

Regel 222 EPGVO → Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht
Beschreibt den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht und legt fest, welche Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen berücksichtigt werden.