Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] legt den Gegenstand der Verordnung fest, nämlich die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes.
Artikel 1 (1) → Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit
Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt.
Artikel 1 (2) → Besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ
Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente dar.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.