Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS)

Die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.

Artikel 1 → Allgemeines zur Gebührenordnung
Legt fest, dass die Gebühren und Auslagen gemäß den Artikeln 2 bis 6 erhoben und gezahlt werden.

Artikel 2 → In der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz vorgesehene Gebühren
Regelt die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und Zuschlagsgebühren bei verspäteter Zahlung.

Artikel 3 → Ermäßigung von Jahresgebühren
Legt eine Ermäßigung der Jahresgebühren um 15 % fest, wie in der Durchführungsordnung vorgesehen.

Artikel 4 → Kompensation von Übersetzungskosten
Bestimmt den Pauschalbetrag für die Kompensation von Übersetzungskosten und die Verwaltungsgebühr.

Artikel 5 → Vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise
Erlaubt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, Verwaltungsgebühren und sonstige Auslagen festzusetzen.

Artikel 6 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Bestimmt, dass bestimmte Vorschriften der Gebührenordnung zum EPÜ entsprechend anzuwenden sind.

Artikel 7 → Überprüfung der Höhe der Jahresgebühren und Bericht über bestimmte Einheiten
Verpflichtet das Europäische Patentamt, regelmäßige Berichte über die Auswirkungen der Jahresgebühren und die Nutzung des Patents durch bestimmte Einheiten vorzulegen.

siehe auch

Einheitspatentsystem
Patentsystem in der Europäischen Union, das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet.