Gebühren für die Schutzschrift

Regel 207.4 EPGVO regelt die Gebühren, die für die Einreichung einer Schutzschrift zu entrichten sind.

Regel 207.4 EPGVO

Der/Die Antragsgegner, der/die die Schutzschrift einreicht/einreichen, hat/haben die Gebühr für die Einreichung einer Schutzschrift gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 207 → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.