Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes

Regel 88.3 EPGVO regelt die Entrichtung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes.

Regel 88.3 EPGVO

Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 88 → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.