Gebühr für die Anschlussberufung

Regel 237.4 EPGVO beschreibt die Gebührenregelung für die Anschlussberufung.

Regel 237.4 EPGVO

Eine Anschlussberufung ist hinsichtlich der Gebühr für die Berufung wie eine Berufung zu behandeln. Regel 228 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.