Regel 237.4 EPGVO beschreibt die Gebührenregelung für die Anschlussberufung.
Eine Anschlussberufung ist hinsichtlich der Gebühr für die Berufung wie eine Berufung zu behandeln. Regel 228 gilt entsprechend.
Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.