Regel 192.5 EPGVO beschreibt, dass der Antragsteller die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung zu entrichten hat.
Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.