Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung

Regel 192.5 EPGVO beschreibt, dass der Antragsteller die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung zu entrichten hat.

Regel 192.5 EPGVO

Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.