Fristsetzung und mögliche Versäumnisentscheidung

Regel 158.4 EPGVO beschreibt, dass das Gericht die betreffende Partei darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 ergehen kann, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist geleistet wird.

Regel 158.4 EPGVO

Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet.

siehe auch

Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.