Regel 186.1 EPGVO erfordert, dass der gerichtliche Sachverständige sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegt.
Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist [Regel 185.4(f)] vorzulegen.
Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.