Regel 300.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Berechnung von Fristen, die in Jahren angegeben sind.
Ist als Frist ein Jahr oder eine bestimmte Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat oder Tag entsprechen, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Behandelt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen.