Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung

Regel 224 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.

Regel 224.1 → Fristen für die Berufungsschrift
Beschreibt die Fristen, innerhalb derer der Berufungskläger die Berufungsschrift einreichen muss.

Regel 224.2 → Fristen für die Berufungsbegründung
Regelt die Fristen, innerhalb derer der Berufungskläger die Berufungsbegründung einreichen muss.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.