Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung

Regel 224 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.

Regel 224 (1) EPGVO → Frist für die Einreichung der Berufungsschrift
Legt fest, dass der Berufungskläger die Berufungsschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer bestimmten Entscheidung oder innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer bestimmten Anordnung einreichen muss.

Regel 224 (2) EPGVO → Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung
Legt fest, dass der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung einer bestimmten Entscheidung oder innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer bestimmten Anordnung einreichen muss.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.