Regel 19.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Frist für die Klageerwiderung durch einen Einspruch nicht beeinflusst wird, es sei denn, der Berichterstatter entscheidet anders.
Die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung [Regel 23] wird von der Erhebung eines Einspruchs nicht berührt, sofern der Berichterstatter nichts anderes entscheidet.
Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.