Frist für die Erwiderung auf die Anschlussberufung bei längerer Frist

Regel 238.1 EPGVO beschreibt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Anschlussberufung, wenn die Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 zugestellt wurde.

Regel 238.1 EPGVO

Der Berufungskläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen, in der auf die in der Anschlussberufungsschrift vorgebrachten Berufungsgründe Stellung zu nehmen ist.

siehe auch

Regel 238 → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung und den weiteren Verfahrensablauf.