Regel 23 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.
Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.
Regel 23 EPGVO → Einreichung der Klageerwiderung
Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.